§1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Papiergeflüster". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und danach den Zusatz „e.V." führen.
- Der Verein hat seinen Sitz in Dresden.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit des Vereins
- Der Verein Papiergeflüster verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
- Zweck des Vereins ist gemäß § 52 AO (2) 5. Förderung der Kunst und Kultur die Förderung der Kulturgüter SCHRIFT und BUCHKUNST.
- BUCHBINDEHANDWERK: Vermittlung alter Buchbindetechniken, Belebung historischer Traditionen in zeitgemäßer Umsetzung (Das Buchbindehandwerk ist aufgenommen bei der UNESCO als „Immaterielles Kulturerbe").
- HANDSCHRIFT: Förderung und Einübung der Handschrift als historisches Kulturgut und persönliche Ausdrucksweise im digitalen Zeitalter
- KALLIGRAPHIE: Erhaltung und Verbreitung historischer Schreibschiften sowie deren künstlerische Umsetzung und Erweiterung
- Die Vereinsmitglieder setzen sich mit den Kulturgütern Schrift und Buchkunst auseinander durch:
- Regelmäßige Treffen zum Austausch von Erfahrungen und kreativer Ideen
- Weiterbildung durch Organisation von Vorträgen und Workshops zu Buchbindetechniken, Schriftgestaltung und Anwendung historischer und moderner Schriften, gemeinsame Besuche von Ausstellungen
- Vorstellung eigener Arbeiten und kritische Besprechung dieser Arbeiten
- Darüber hinaus setzt sich der Verein für die Erhaltung und Verbreitung der Kulturgüter Schrift und Buchkunst über die Vereinsgrenzen hinaus ein. Die Förderung der Allgemeinheit soll unter anderem durch folgende Projekte verwirklicht werden:
- Organisation von Ausstellungen der Arbeiten der Vereinsmitglieder
- Ehrenamtliche Durchführung von Workshops zu Buchbindetechniken und Schriftgestaltung in Kindergärten, Schulen und Horten
- Vorführungen und Miniworkshops innerhalb öffentlicher Veranstaltungen wie Messen, Dorffesten und ähnlichen Veranstaltungen
Durchführung und Ausstellung von Mail-Art-Projekten
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglied kann jede natürliche Person, die älter als 16 Jahre ist und jede juristische Person werden, sofern sie die im § 2 genannten Zwecke und Ziele billigt und vertreten will.
- Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet die Mitgliederversammlung..
- Der Antrag ist schriftlich zu stellen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, Austritt oder Ausschluss.
- Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
- das Ansehen des Vereins schädigt, interessenwidrig handelt oder die ihm nach der Satzung obliegenden Pflichten wiederholt verletzt hat oder
- mehr als sechs Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die rückständigen Beiträge nicht eingezahlt hat.
- Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Jedes Mitglied hat das Recht aktiv mitzuwirken und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
- Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, die Veranstaltungen des Vereins durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
- Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
§ 7 Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
- Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
- die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
- die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
- Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Vorstandsmitgliedern.
- Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
- Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Mitglieder des Vorstandes können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl
oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung sind zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen. - Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
- Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben.
- Der Vorstand erhält keine pauschalen Aufwandsentschädigungen.
§ 9 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
- Änderungen der Satzung
- die Auflösung des Vereins
- die Aufnahme neuer Vereinsmitglieder, die Ernennung von Fördermitgliedern sowie den Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,
- die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
- die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
- die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
- Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt in Textform per E-Mail unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
- Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur
Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins oder Änderungen der Mitgliedsbeiträge zum Gegenstand haben. - Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
- Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
- Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
- Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.
§ 10 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
- Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine dreiviertel Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Dresden, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
- Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
§ 11 Generisches Maskulinum
Aus Gründen besserer Lesbarkeit wird in dieser Satzung und allen Protokollen verallgemeinernd das generische Maskulinum verwendet. Diese Formulierungen umfassen gleichermaßen männliche, weibliche und diverse Personen - alle sind damit gleichberechtigt angesprochen.
§ 12 Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister in Kraft.
Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung des Vereins am 19.05.2023 in Dresden beschlossen.